Vermögensmanagement
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Eheverträge werden häufig ausschließlich mit Trennung oder Scheidung assoziiert. Hier die romantische Beziehung, dort das nüchterne juristische Dokument – Ehe und Vertrag erscheinen vielen als Gegensätze. Entsprechend wird das Thema oft als emotional belastet wahrgenommen. Dabei können Eheverträge weit mehr sein als eine Regelung für den Krisenfall: Richtig eingesetzt, sind sie ein strategisches Instrument im Rahmen einer ganzheitlichen Vermögens- und Nachfolgeplanung, insbesondere für Unternehmer, Unternehmerfamilien und vermögende Privatpersonen. Über Hintergründe, Gestaltungsmöglichkeiten und rechtliche Grenzen erzählt Sandra Kalthoff, Rechtsanwältin und Partnerin bei HEUKING.
HEUKING: Ein wesentlicher Grund ist die zunehmende Internationalisierung von Lebensläufen. Viele Menschen studieren oder arbeiten im Ausland, gründen Unternehmen oder verlieben sich dort. Entsprechend entstehen häufig Ehen mit internationalem Bezug. Gleichzeitig sind auch die Vermögensstrukturen komplexer und internationaler geworden – etwa durch Immobilien, Beteiligungen oder Investments im Ausland. Damit gehen unterschiedliche rechtliche Implikationen einher, insbesondere im Hinblick auf anwendbares Recht und Vermögenszuordnung.
Hinzu kommt, dass wir vermehrt junge, unternehmerisch tätige Mandanten sehen, etwa aus dem Start-up-Umfeld. Unternehmertum ist präsenter geworden, und damit stellt sich schon früh die Frage, wie unternehmerisches Vermögen abgesichert werden kann. In vielen Gesellschaftsverträgen finden sich inzwischen Verpflichtungen, Beteiligungen durch einen Ehevertrag vor Zugewinnausgleichsansprüchen oder Vollstreckungsrisiken zu schützen.
HEUKING: Idealerweise kommen Mandanten zu uns, bevor Handlungsdruck entsteht, also vor der Eheschließung oder in einer wirtschaftlich stabilen Phase. Oft erleben wir jedoch, dass das Thema zunächst übersehen wird und erst nach Jahren in den Fokus rückt. Paare heiraten jung oder gründen früh Unternehmen, ohne die Notwendigkeit eines Ehevertrags zu erkennen. Später – etwa im Rahmen einer Nachfolgeplanung, nach Unternehmenswachstum oder bei Veränderungen in der Familie – wird die Bedeutung deutlich.
Ein typischer Anlass ist auch der Eintritt in eine Unternehmensnachfolge. Zwar fallen Erbschaften grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich. Der während der Ehe erzielte Wertzuwachs eines geerbten Unternehmensanteils unterliegt jedoch sehr wohl dem Zugewinnausgleich. Ein erheblicher Wertzuwachs eines geerbten Anteils kann bei Scheidung zu einem Ausgleichsanspruch führen, oft verbunden mit Bewertungsfragen und Liquiditätsdruck.
HEUKING: Lebt ein Ehepaar ohne Ehevertrag, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs geteilt. Derjenige, der mehr Vermögen aufgebaut hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben. Dieser Anspruch ist gesetzlich festgelegt und keine Schenkung. Ändert man den Güterstand per Ehevertrag (zum Beispiel zur Gütertrennung), entsteht ein steuerfrei erfüllbarer Zugewinnausgleichsanspruch. Danach kann man wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft wechseln. Diese sogenannte „Güterstandsschaukel“ ist gerichtlich anerkannt. Damit lässt sich der Ehevertrag gezielt als Instrument nutzen, um Vermögen innerhalb der Familie steuerlich vorteilhaft zu übertragen und zukünftige Vermögensverteilungen aktiv zu gestalten.
Für die Vermögensabsicherung ist entscheidend: Gesetzliche Ansprüche lassen sich schwerer anfechten als freiwillige Schenkungen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gestaltung rechtzeitig erfolgt und nicht erst mit Kenntnis einer unmittelbar bevorstehenden Krise.
Für Unternehmer kann es daher sinnvoll sein, in wirtschaftlich stabilen Phasen regelmäßig zu prüfen, ob eine Vermögensübertragung in der Form sinnvoll sein könnte, um innerhalb der Familie Liquiditätsreserven zu schaffen und unternehmerische Risiken zu diversifizieren.
HEUKING: Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet. Ehevertraglich kann aber auch vereinbart werden, dass Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensanteile übertragen werden, statt Bargeld. Dies schont die Liquidität, an der er es häufig – gerade bei hohen Ausgleichsansprüchen – fehlt. Dies kann aber nur einvernehmlich geregelt werden und scheidet aus, wenn über einen Zugewinnausgleichsanspruch durch ein Gericht entschieden werden muss. Bei unternehmerischen oder vermieteten Immobilien sollte zudem geprüft werden, ob steuerliche Aspekte zu beachten sind.
HEUKING: Ein Ehevertrag ist kein isoliertes familienrechtliches Dokument, sondern ein Baustein der Gesamtstrategie. Der Güterstand hat unmittelbaren Einfluss auf erbrechtliche Positionen – insbesondere auf die Höhe gesetzlicher Erb- und Pflichtteilsansprüche. Damit wirkt der Ehevertrag direkt auf die Nachfolgeplanung. Wer Vermögen strukturiert übertragen oder bestimmte Pflichtteilsrisiken reduzieren möchte, muss den Güterstand zwingend mitdenken.
Ebenso relevant ist die Frage der Liquidität im Erbfall, insbesondere wenn Vermögen in Holdingstrukturen oder Familiengesellschaften gebündelt ist. Ohne Ehevertrag kann auch hier ein Zugewinnausgleichsanspruch entstehen, der finanziert werden muss. Der Ehevertrag wird damit zu einem zentralen Puzzlestück im Zusammenspiel von Gesellschaftsrecht, Erbrecht und steuerlicher Strukturierung.
HEUKING: Gestaltungen sollten frühzeitig erfolgen, nicht erst, wenn eine Krise oder wirtschaftliche Schieflage unmittelbar bevorsteht. Ideal ist es, die Regelungen regelmäßig zu überprüfen, zum Beispiel alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen wie bspw. der Geburt von Kindern, um sicherzustellen, dass sie noch zur aktuellen Lebenssituation passen. In der Praxis erleben wir allerdings noch selten, dass Eheverträge aktiv als strategisches Instrument verstanden werden. Idealerweise werden sie nicht nur im familienrechtlichen Kontext betrachtet, sondern auch im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Beratung oder nach einem erfolgreichen Unternehmensverkauf mitgedacht. Gerade nach einem Exit oder bei größeren Liquiditätszuflüssen bietet sich die Gelegenheit, Vermögen neu zu strukturieren – sowohl zur Risikodiversifikation innerhalb der Familie als auch mit Blick auf spätere erbschaftsteuerliche Überlegungen.
HEUKING: Gestaltungsmöglichkeiten wie die sogenannte Güterstandsschaukel sind grundsätzlich anerkannt und ein wirksames Instrument der Vermögensplanung. Sie dürfen jedoch nicht missbräuchlich eingesetzt werden, also nicht in kurzen Intervallen oder allein zur Benachteiligung von Gläubigern.
Außerdem gilt: Wer erst handelt, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten oder eine drohende Insolvenz absehbar sind, setzt sich einer deutlich höheren Anfechtungsgefahr aus. Wir empfehlen daher, bestehende Eheverträge regelmäßig zu prüfen – etwa alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Veränderungen der Lebens- oder Vermögenssituation – und bei Bedarf anzupassen.
HEUKING: Erstens: Ein Ehevertrag sollte mehr als Chance gesehen werden, gemeinsam über Vermögensziele, Rollenverteilung und die Zukunft der Familie nachzudenken. Wer frühzeitig offen kommuniziert, reduziert Missverständnisse und Streitpotenzial.
Zweitens: Lebensumstände, Vermögensstrukturen und Unternehmenswerte ändern sich. Ein 30 Jahre alter Ehevertrag passt selten noch zu einer heutigen Vermögens- und Lebensrealität.
Drittens: Den Ehevertrag als integralen Bestandteil einer Gesamtstrategie verstehen – neben Stiftungen, Holdingstrukturen oder gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Er kann helfen, Risiken zu streuen, Liquidität zu sichern und steuerliche Gestaltungsspielräume zu nutzen.
Sie möchten zu einzelnen Punkten tiefer einsteigen? Gerne besprechen wir Ihre Nachfolge- und Vermögensthemen im persönlichen Austausch.

Vermögensmanagement
Eheverträge gelten oft als Vorsorge für den Ernstfall. Tatsächlich sind sie ein zentrales Instrument der Vermögens- und Nachfolgeplanung. Richtig gestaltet schützen sie Vermögen, schaffen Planungssicherheit und unterstützen eine langfristige Familienstrategie.
Eheverträge werden häufig ausschließlich mit Trennung oder Scheidung assoziiert. Hier die romantische Beziehung, dort das nüchterne juristische Dokument – Ehe und Vertrag erscheinen vielen als Gegensätze. Entsprechend wird das Thema oft als emotional belastet wahrgenommen. Dabei können Eheverträge weit mehr sein als eine Regelung für den Krisenfall: Richtig eingesetzt, sind sie ein strategisches Instrument im Rahmen einer ganzheitlichen Vermögens- und Nachfolgeplanung, insbesondere für Unternehmer, Unternehmerfamilien und vermögende Privatpersonen. Über Hintergründe, Gestaltungsmöglichkeiten und rechtliche Grenzen erzählt Sandra Kalthoff, Rechtsanwältin und Partnerin bei HEUKING.
HEUKING: Ein wesentlicher Grund ist die zunehmende Internationalisierung von Lebensläufen. Viele Menschen studieren oder arbeiten im Ausland, gründen Unternehmen oder verlieben sich dort. Entsprechend entstehen häufig Ehen mit internationalem Bezug. Gleichzeitig sind auch die Vermögensstrukturen komplexer und internationaler geworden – etwa durch Immobilien, Beteiligungen oder Investments im Ausland. Damit gehen unterschiedliche rechtliche Implikationen einher, insbesondere im Hinblick auf anwendbares Recht und Vermögenszuordnung.
Hinzu kommt, dass wir vermehrt junge, unternehmerisch tätige Mandanten sehen, etwa aus dem Start-up-Umfeld. Unternehmertum ist präsenter geworden, und damit stellt sich schon früh die Frage, wie unternehmerisches Vermögen abgesichert werden kann. In vielen Gesellschaftsverträgen finden sich inzwischen Verpflichtungen, Beteiligungen durch einen Ehevertrag vor Zugewinnausgleichsansprüchen oder Vollstreckungsrisiken zu schützen.
HEUKING: Idealerweise kommen Mandanten zu uns, bevor Handlungsdruck entsteht, also vor der Eheschließung oder in einer wirtschaftlich stabilen Phase. Oft erleben wir jedoch, dass das Thema zunächst übersehen wird und erst nach Jahren in den Fokus rückt. Paare heiraten jung oder gründen früh Unternehmen, ohne die Notwendigkeit eines Ehevertrags zu erkennen. Später – etwa im Rahmen einer Nachfolgeplanung, nach Unternehmenswachstum oder bei Veränderungen in der Familie – wird die Bedeutung deutlich.
Ein typischer Anlass ist auch der Eintritt in eine Unternehmensnachfolge. Zwar fallen Erbschaften grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich. Der während der Ehe erzielte Wertzuwachs eines geerbten Unternehmensanteils unterliegt jedoch sehr wohl dem Zugewinnausgleich. Ein erheblicher Wertzuwachs eines geerbten Anteils kann bei Scheidung zu einem Ausgleichsanspruch führen, oft verbunden mit Bewertungsfragen und Liquiditätsdruck.
HEUKING: Lebt ein Ehepaar ohne Ehevertrag, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs geteilt. Derjenige, der mehr Vermögen aufgebaut hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben. Dieser Anspruch ist gesetzlich festgelegt und keine Schenkung. Ändert man den Güterstand per Ehevertrag (zum Beispiel zur Gütertrennung), entsteht ein steuerfrei erfüllbarer Zugewinnausgleichsanspruch. Danach kann man wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft wechseln. Diese sogenannte „Güterstandsschaukel“ ist gerichtlich anerkannt. Damit lässt sich der Ehevertrag gezielt als Instrument nutzen, um Vermögen innerhalb der Familie steuerlich vorteilhaft zu übertragen und zukünftige Vermögensverteilungen aktiv zu gestalten.
Für die Vermögensabsicherung ist entscheidend: Gesetzliche Ansprüche lassen sich schwerer anfechten als freiwillige Schenkungen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gestaltung rechtzeitig erfolgt und nicht erst mit Kenntnis einer unmittelbar bevorstehenden Krise.
Für Unternehmer kann es daher sinnvoll sein, in wirtschaftlich stabilen Phasen regelmäßig zu prüfen, ob eine Vermögensübertragung in der Form sinnvoll sein könnte, um innerhalb der Familie Liquiditätsreserven zu schaffen und unternehmerische Risiken zu diversifizieren.
HEUKING: Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet. Ehevertraglich kann aber auch vereinbart werden, dass Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensanteile übertragen werden, statt Bargeld. Dies schont die Liquidität, an der er es häufig – gerade bei hohen Ausgleichsansprüchen – fehlt. Dies kann aber nur einvernehmlich geregelt werden und scheidet aus, wenn über einen Zugewinnausgleichsanspruch durch ein Gericht entschieden werden muss. Bei unternehmerischen oder vermieteten Immobilien sollte zudem geprüft werden, ob steuerliche Aspekte zu beachten sind.
HEUKING: Ein Ehevertrag ist kein isoliertes familienrechtliches Dokument, sondern ein Baustein der Gesamtstrategie. Der Güterstand hat unmittelbaren Einfluss auf erbrechtliche Positionen – insbesondere auf die Höhe gesetzlicher Erb- und Pflichtteilsansprüche. Damit wirkt der Ehevertrag direkt auf die Nachfolgeplanung. Wer Vermögen strukturiert übertragen oder bestimmte Pflichtteilsrisiken reduzieren möchte, muss den Güterstand zwingend mitdenken.
Ebenso relevant ist die Frage der Liquidität im Erbfall, insbesondere wenn Vermögen in Holdingstrukturen oder Familiengesellschaften gebündelt ist. Ohne Ehevertrag kann auch hier ein Zugewinnausgleichsanspruch entstehen, der finanziert werden muss. Der Ehevertrag wird damit zu einem zentralen Puzzlestück im Zusammenspiel von Gesellschaftsrecht, Erbrecht und steuerlicher Strukturierung.
HEUKING: Gestaltungen sollten frühzeitig erfolgen, nicht erst, wenn eine Krise oder wirtschaftliche Schieflage unmittelbar bevorsteht. Ideal ist es, die Regelungen regelmäßig zu überprüfen, zum Beispiel alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen wie bspw. der Geburt von Kindern, um sicherzustellen, dass sie noch zur aktuellen Lebenssituation passen. In der Praxis erleben wir allerdings noch selten, dass Eheverträge aktiv als strategisches Instrument verstanden werden. Idealerweise werden sie nicht nur im familienrechtlichen Kontext betrachtet, sondern auch im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Beratung oder nach einem erfolgreichen Unternehmensverkauf mitgedacht. Gerade nach einem Exit oder bei größeren Liquiditätszuflüssen bietet sich die Gelegenheit, Vermögen neu zu strukturieren – sowohl zur Risikodiversifikation innerhalb der Familie als auch mit Blick auf spätere erbschaftsteuerliche Überlegungen.
HEUKING: Gestaltungsmöglichkeiten wie die sogenannte Güterstandsschaukel sind grundsätzlich anerkannt und ein wirksames Instrument der Vermögensplanung. Sie dürfen jedoch nicht missbräuchlich eingesetzt werden, also nicht in kurzen Intervallen oder allein zur Benachteiligung von Gläubigern.
Außerdem gilt: Wer erst handelt, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten oder eine drohende Insolvenz absehbar sind, setzt sich einer deutlich höheren Anfechtungsgefahr aus. Wir empfehlen daher, bestehende Eheverträge regelmäßig zu prüfen – etwa alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Veränderungen der Lebens- oder Vermögenssituation – und bei Bedarf anzupassen.
HEUKING: Erstens: Ein Ehevertrag sollte mehr als Chance gesehen werden, gemeinsam über Vermögensziele, Rollenverteilung und die Zukunft der Familie nachzudenken. Wer frühzeitig offen kommuniziert, reduziert Missverständnisse und Streitpotenzial.
Zweitens: Lebensumstände, Vermögensstrukturen und Unternehmenswerte ändern sich. Ein 30 Jahre alter Ehevertrag passt selten noch zu einer heutigen Vermögens- und Lebensrealität.
Drittens: Den Ehevertrag als integralen Bestandteil einer Gesamtstrategie verstehen – neben Stiftungen, Holdingstrukturen oder gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Er kann helfen, Risiken zu streuen, Liquidität zu sichern und steuerliche Gestaltungsspielräume zu nutzen.
Sie möchten zu einzelnen Punkten tiefer einsteigen? Gerne besprechen wir Ihre Nachfolge- und Vermögensthemen im persönlichen Austausch.
Über den Autor
Tanja Edenhofer

Tanja Edenhofer ist Senior Family Officer bei FINVIA. Sie verfügt über mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung im Bereich der ganzheitlichen Vermögensstrukturierung komplexer Vermögen sowie der Vermögensanlage und der Vermögensnachfolgeplanung. Vor ihrer Tätigkeit bei FINVIA hat Frau Edenhofer vermögende Privatkunden, mittelständische Familienunternehmer(innen) und Stiftungen im Privatbankensektor wie Bankhaus Lampe, Berenberg Bank und im Wealth Management der Dresdner Bank betreut. Sie verfügt über eine Zertifizierung im Bereich Wertpapierberatung und Stiftungsmanagement durch ein berufsbegleitendes Studium an der LMU, München und der EBS, Oestrich-Winkel.
Ehrenamtlich begleitet Tanja Edenhofer als Vorständin gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in Rheinland-Pfalz und Hessen.